Neutralität

«Eine jahrhundertealte Tradition hat die Neutralität in der Schweiz: Nach einer längeren Phase expansiver Politik bedeutete eine schwere Schlachtniederlage 1515 bei Marignano das Ende der eidgenössischen Macht-Politik. Vom Wiener Kongress wurde diese Defacto-Neutralität dann 1815 völkerrechtlich anerkannt. Allgemein wichtiger wurde der Begriff, als die modernen Staaten entstanden. Im 19. Jahrhundert, nach der Zeit Napoleons, entschieden sich einzelne Staaten dazu, sich prinzipiell neutral zu verhalten. Sie traten keinen Bündnissen bei. Zu ihnen gehörte das 1830 entstandene Belgien, dem die Grossmächte die Neutralität zusicherten.»

Selbst wenn einem einzelnen Staat durch andere Staaten die Neutralität zugesichert oder diese anerkannt wird, ist der jeweilige Staat erst dann wirklich neutral, wenn dieser sich auch entsprechend verhält. Dazu gehört nicht nur das Beiseitestehen gegenüber allen militärischen Bündnissen, wie z.B. gegenüber der NATO oder anderen gleichartigen oder ähnlichen Bündnissen, sondern auch, dass keine Verträge mit anderen Staaten oder Staatenbündnissen abgeschlossen werden, die einen Staat wirtschaftlich, finanziell oder politisch beeinflussen oder gar bevormunden, wodurch die eigene staatliche Unabhängigkeit und Souveränität beeinträchtigt wird oder gar verlorengeht, wie dies z.B. auf die Schweiz zutrifft mit den sogenannten Bilateralen Verträgen mit der diktatorischen Europäischen Union, mit denen die Schweiz gezwungen wird, bis zu einem bestimmten Punkt staatsfremdes Gesetz-, Ordnungs- und Verordnungsgut zu übernehmen, wodurch sowohl die schweizerische Unabhängigkeit und Souveränität als auch die schweizerische Neutralität und erst recht die Demokratie bzw. die Volksrechte eingebüsst und zu einem massgebenden Teil aufgegeben werden. Auch ein allfälliges Vertragswerk zwischen der Schweiz und der EU, das auf den verharmlosenden Namen ‹institutionelles Rahmenabkommen› hört und seit dem Jahr 2013 bei den Schweizer- und den EU-Politikern mehr oder weniger zur Debatte steht, geht in eine ähnliche Richtung, wobei durch dieses Vertragswerk die Schweiz zusätzlich noch gezwungen würde, den Europäischen Gerichtshof als oberste juristische Instanz anzuerkennen, wodurch Schweizer Recht und somit auch schweizerisch-demokratisches Volksrecht europäischem Recht oder präziser ausgedrückt dem EU-Recht unterstellt wäre.