Geburtenstopp-Petition In bezug auf amtliche Reaktionen

Von einer Geburtenregelung steht nichts in den Menschenrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention, und schon gar nicht im Artikel 12 darüber, «… dass jeder Mensch das Recht dazu hat, eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen», wie aus dem BUNDESKANZLERAMT ÖSTEREICH verlautbart wird. Dieser Artikel ist nämlich gemäss der Menschenrechtskonvention nicht auf die Gründung einer Familie in bündnismässiger Weise ausgelegt, denn er sagt etwas anderes aus: Artikel 1, Freiheitssphäre des einzelnen:

«Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.»

Das von diesem Amt angesprochene Menschenrecht nämlich, wird erst als Artikel 16, Freiheit der Eheschliessung, Schutz der Familie, angesprochen, und zwar mit folgendem Wortlaut:

1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

2. Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.

3. Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.